Anwalt für Strafrecht: Raub

Für die Verwirklichung eines Raubs muss der Beschuldigte dem Betroffenen zur Ermöglichung der Wegnahme einer Sache drohen oder gegenüber dem Betroffenen Gewalt anwenden. Das Ausnutzen von Angst des Betroffenen, aufgrund zuvor nicht zur Ermöglichung der Wegnahme erfolgter Gewalt oder Drohung genügt hierfür nicht.

Für die Verwirklichung eines Raubes muss der Beschuldigte dem Betroffenen unter Anwendung von Gewalt oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben eine Sache in der Absicht wegnehmen, sich diese selbst oder einem Dritten zuzueignen. Hierbei muss die Nötigungshandlung in Form der Gewaltanwendung oder Drohung die Wegnahme der Sache ermöglichen. Erfolgt die Nötigungshandlung nicht zum Zweck der Wegnahme der Sache, so ist der Tatbestand des Raubes nicht erfüllt.
In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2013 – 2 StR 558/12 - zugrunde liegenden Sachverhalt, nutzte der Beschuldigte die Angst des Betroffenen aus, um diesem eine Sache zu entwenden. Die Angst des Beschuldigten ist ein Resultat zuvor, nicht zur Wegnahme der Sache, angewandter Gewalt, des Beschuldigten gegenüber dem Betroffenen. Eine Drohung im Sinne eines Raubes könnte darin liegen, dass der Beschuldigte durch schlüssiges Verhalten eine weitere Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen in Aussicht stellt. Dies muss der Beschuldigte nach Auffassung des Bundegerichtshofes durch deutliches Verhalten erkennbar gemacht haben. Eine Drohung liegt nicht bereits vor, wenn der Betroffene annimmt, der Beschuldigte werde ihn an Leib oder Leben schädigen. Somit reicht lediglich das Ausnutzen der Angst des Betroffenen noch nicht zur Verwirklichung eines Raubes.

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