Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Für ein vollendetes Handeltreiben kann es bereits ausreichen, wenn Cannabissetzlinge mit dem Ziel einer späteren Ernte und des gewinnbringenden Weiterverkaufs angepflanzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es letztlich dazu kommt.

Mit begonnener Aufzucht der Pflanzen besteht bereits eine spezifische Gefährdung für das durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geschützte Rechtsgut. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht hierfür bereits der Begriff des Handeltreibens, wonach es nicht auf ein tatsächlich erfolgreiches Umsatzgeschäft, sondern auf ein Verhalten ankommt, das auf ein solches gerichtet ist. Zielt der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel, kann bereits die Aufzucht von Cannabispflanzen den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen. Mit Beschluss vom 20.12.2012 – 3 StR 407/12 hat sich der Bundesgerichtshof dazu geäußert, wann in einem solchen Fall ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorliegt. Für die Beurteilung der Handelsmenge ist nicht der konkrete Wirkstoffgehalt der Pflanzen entscheidend, sondern auf welchen geplanten Umsatz die Aufzucht gerichtet ist. Maßgeblich ist daher die Menge,  die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll. Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs wäre es bei planmäßigem Verlauf ohne weitere Zwischenschritte zur Ernte und zum Verkauf von Cannabis in nicht geringer Menge gekommen.

 

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