Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub

Für eine schwere körperliche Misshandlung des Betroffenen, im Sinne eines besonders schweren Raubes, es ist nicht erforderlich festzustellen, dass der Betroffene erhebliche Schmerzen erlitt. Ausreichend ist eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Betroffenen.

Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2018 (5 StR 241/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, schlug wuchtig ins Gesicht der Geschädigten und trat dieser anschließend gegen den Kopf und Oberkörper, woraufhin die Betroffene ohnmächtig wurde. Im Anschluss hieran wies der Beschuldigte Dritte an, die Wohnung der Betroffenen nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Daraufhin versetzte der Beschuldigte der wieder erwachten Betroffenen drei Schläge ins Gesicht, aufgrund derer diese erneut das Bewusstsein verlor. Dem Bundesgerichtshof stelle sich im Anschluss hieran die Frage, ob es für eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne eines besonders schweren Raubes, erforderlich ist, festzustellen, ob die Betroffene erhebliche Schmerzen verspürte. Wegen eines besonders schweren Raubes macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher den Betroffenen bei der Begehung körperlich schwer misshandelt. Von einer schweren Misshandlung ist bei einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Betroffenen mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen auszugehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs misshandelte der Beschuldigte die Betroffene schwer. Kopf und Gesicht der Betroffenen waren durch die vorangegangenen Tritte und Schläge bereits beträchtlich vorgeschädigt, unter anderem mit einem Bruch des Stirnbeins. Bei massiven Schlägen in ein solchermaßen malträtiertes Gesicht und dadurch verursachter Bewusstlosigkeit steht eine körperlich schwere Misshandlung außer Zweifel. Es war nicht mehr erforderlich festzustellen, ob die Betroffene auch erhebliche Schmerzen verspürte.

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