Anwalt für Strafrecht: Schwere Körperverletzung iSd, § 226 StGB

Für eine schwere Körperverletzung ist z.B. notwendig, dass ein wichtiges Glied dauernd nicht mehr gebracht werden kann. Auch bei erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen liegt nicht immer eine dauernde Beeinträchtigung eines Körperglieds vor.

In seinem Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 509/13 hat der Bundesgerichtshof untersucht, ab wann jemand ein „wichtiges Glied“ im Sinne der schweren Körperverletzung nach
§ 226 Abs. 1 StGB dauernd nicht mehr gebrauchen kann.

Um ein „wichtiges Glied“ dauernd nicht mehr gebrauchen zu können, muss eine erhebliche Anzahl an Funktionen dieses Körperglieds ausfallen, sodass es weitgehend unbrauchbar wird. Im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung ist dabei maßgeblich, dass der Funktionsausfall des Körperglieds von der faktischen Wirkung her einem physischen Verlust entspricht.

Im zu entscheidenden Fall wurde dem Geschädigten aus etwa einem Meter Entfernung mit einer Pumpgun ins rechte Knie geschossen. Durch diese vorsätzliche Körperverletzung wurden bei dem Geschädigten dauerhaft eine Beugehemmung des rechten Knies von 60 Grad, ein Muskeldefizit sowie eine Instabilität hervorgerufen. Es konnte ferner festgestellt werden, dass der Geschädigte aufgrund einer mit hoher Wahrscheinlichkeit auftretenden Arthrose im rechten Knie mit einer Knieprothese zu rechnen haben wird. Hinzukommen eine Erwerbsminderung von etwa dreißig Prozent und die Unmöglichkeit schweren körperlichen Belastungen nachgehen zu können.

Trotz dieser körperlichen Leiden konnte der Bundesgerichtshof nicht erkennen, dass die faktischen Wirkungen dieser Beschwerden einem physischen Verlust des Körperglieds entsprechen. Die strengen Anforderungen der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB sind mithin nicht erfüllt worden. Jedoch wurde eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht.

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