Anwalt für Strafrecht: Waffenbegriff Schreckschusswaffe

Für eine Verurteilung wegen schweren Raubes aufgrund bei sich Führen einer geladenen Schreckschusswaffe genügt es nicht, diese lediglich bei sich zu führen. Der beim Abfeuern entstehende Explosionsdruck muss vorne aus der Schreckschusswaffe austreten.

Eine geladene Schreckschusswaffe stellt eine Waffe im Sinne eines besonders schweren Raubes dar, wenn beim Abfeuern der Explosionsdruck vorne aus dem Lauf austritt und die Schreckschusswaffe daher nach ihrer Art geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. In seinem Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 523/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Kriterien für die Bestimmung des Austretens des Explosionsdrucks zu befassen.
Für die Verurteilung aufgrund des bei sich Führens einer Waffe in Form einer Schusswaffe müssen Feststellungen getroffen werden, ob der Explosionsdruck vorne aus der Waffe austritt. Dies kann mitunter anhand der Typenbezeichnung oder anhand Beschreibungen, welche auf die bauliche Wirkungsweise der Schreckschusswaffe schließen lassen erfolgen. Werden derartige Feststellungen nicht getroffen, so ist eine Verurteilung nicht gerechtfertigt. Wer lediglich eine Schreckschusswaffe bei sich zu führt, kann nicht wegen schweren Raubes bestraft werden.

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