Anwalt für Strafrecht: Drogenkurier
Ob ein beschuldigter Betäubungsmittelkurier an einem Betäubungsmittelgeschäft Teilnehmer oder Gehilfe ist, richtet sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine für den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien, dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant ist. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der der Beschuldigte nicht Mittäter, sondern vielmehr nur Gehilfe. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Außerdem belegt auch die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus des Betäubungsmittelgeschäft nicht.
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