Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Ein Schraubendreher ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

In seinem Beschluss vom 20. Juni 2023 hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 67/23) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte im vorliegenden Fall ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet hat. Der Angeklagte betrat mit einem anderen einen Imbiss und forderte eine Putzkraft mit einem Schraubendreher in der Hand haltend dazu auf, ihm die Geldkassette zu geben. Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung gem. § 253 Abs. 1, § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl. Eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, bei der der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet haben muss, lehnt das Landgericht ab. Demnach habe es der Angeklagte weder verwendet, noch handele es sich überhabt um ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss jedoch das Gegenteil fest. Dazu führt er aus, dass das „Verwenden“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels umfasst. Es genügt demnach, dass der Angeklagte seine verbale Drohung unterstrich, indem er den Schraubendreher dabei gut sichtbar in der Hand hielt und ihm bewusst war, dass der Zeuge dies wahrnahm. Außerdem stellt der Bundesgerichtshof klar, dass es sich bei einem Schraubendreher grundsätzlich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt, da dieser nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

Zurück

Alle weiteren Urteile und Entscheidungen finden Sie unter diesem Link.

Mit Hilfe der Suchfunktion können Sie die Urteile und Entscheidungen einschränken.