Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Eine vom Wohnbereich abgetrennte Garage unterfällt nicht dem Wohnungsbegriff des Wohnungseinbruchdiebstahls aus § 244 I Nr. 3 StGB.

In seinem Beschluss vom 24. August 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 344/21) mit dem Wohnungsbegriff des Wohnungseinbruchdiebstahls auseinandersetzen. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Fall, verschaffte sich der Angeklagte Zugang zu einer Garage, die durch einen Zwischenraum vom Wohnbereich abgetrennt war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, handelt es sich hierbei um keinen Wohnungseinbruchdiebstahl im Sinne des § 244 I Nr. 3. Nebenräume sind von diesem nur dann umfasst, wenn eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich festzustellen ist. Durch den Zwischenraum fehlt es jedoch an dieser Verbindung und es kann nicht von einem Nebenraum gesprochen werden.

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