Anwalt für Strafrecht: Einwilligung Körperverletzung

Gesellschaftliche Vorstellungen oder vom Beschuldigten verfolgte Zwecke dürfen zur Feststellung der Sittenwidrigkeit und damit zur Begründung der Strafbarkeit einvernehmlicher Körperverletzungen nicht herangezogen werden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 15. August 2018 mit der Frage zu befassen, inwiefern der vom Beschuldigten mit der Tat verfolgte Zweck zur Begründung der Sittenwidrigkeit einer Einwilligung herangezogen werden kann. Die Einwilligung des Betroffenen in eine Körperverletzung kann dann nicht rechtfertigende Wirkung entfalten, wenn sie sittenwidrig ist. Für die Sittenwidrigkeit einer Tat ist entscheidend, ob die Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung des Umfangs der eingetretenen Körperverletzung und des damit verbundenen Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers trotz Einwilligung des Rechtsgutsträgers nicht mehr von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint. Der Beschuldigte ritze der Betroffenen mit einem Messer seine Initialen in einer Höhe von etwa zehn Zentimetern und einer Breite von rund zwanzig Zentimetern in den Rücken. Die Betroffene willigte hierin ein. Auf Grundlage dessen sprach das Landgericht den Beschuldigten frei. In der Revision macht die Staatsanwaltschaft jedoch geltend, die Einwilligung der Beschuldigten sei sittenwidrig, da der Beschuldigte mit dem Einritzen bezweckte die Betroffene zu „zeichnen“. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist der Zweck der Beschuldigtenhandlung bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten zu beachten. Gesellschaftliche Vorstellungen oder der durch die Tat verfolgte Zweck können lediglich dazu führen, dass ihretwegen eine Einwilligung trotz massiver Rechtgutsverletzungen Wirksamkeit entfalten kann. Zur Feststellung eines Sittenverstoßes und damit zur Begründung der Strafbarkeit von einvernehmlichen Körperverletzungen können sie nicht herangezogen werden.

Zurück

Alle weiteren Urteile und Entscheidungen finden Sie unter diesem Link.

Mit Hilfe der Suchfunktion können Sie die Urteile und Entscheidungen einschränken.