Anwalt für Strafrecht: Raub

Gewalt im Sinne eines Raubes liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte den PKW des Betroffenen durch langsames Abbremsen zum Anhalten bringt oder diesen an einer Ampel bei „grün“ am Fortfahren hindert.

Ein Beschuldigter muss, um sich wegen Raubes strafbar zu machen, zur Ermöglichung der Wegnahme ein qualifiziertes Nötigungsmittel einsetzen. Gewalt ist ein qualifiziertes Nötigungsmittel im Sinne des Raubes. Gewalt setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Betroffenen gerichtete Einwirkung voraus. Erforderlich ist, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Beschuldigten eine körperliche Zwangswirkung beim Betroffenen zur Folge hat. Lediglich psychisch vermittelter Zwang reicht dagegen nicht aus. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 18. September 2019 (1 StR 129/19) mit der Frage auseinander zu setzten, inwiefern Gewalt vorliegt, wenn sich der Beschuldigte im Bereich einer Ampel mit seinen PKW vor den PKW des Betroffenen setzt und diesen so zum anhalten zwingt. Der Beschuldigte überließ Dritten seinen PKW. Diese forderten den Beschuldigten auf ihnen seinen PKW zu überlassen, um das Auto des Betroffenen an einer Ampel abbremsen zu können. Im Anschluss wollten die Dritten Geld aus dem Kofferraum des PKWs des Betroffenen entwenden. Im Zuge dessen nahm das Landgericht an, dass der Beschuldigte es zumindest billigend in Kauf nahm, dass durch die Dritten dem Tatplan entsprechend Gewalt angewendet wird. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Durch das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs bei „grün“ mangelt es jedenfalls an einer körperlichen Auswirkung bei dem Betroffenen. Eine Vollbremsung oder ein abruptes, starkes Abbremsen des Betroffenen, das gegebenenfalls eine körperliche Reaktion hätte auslösen können, war nicht von dem Vorstellungsbild des Beschuldigten umfasst. Die von dem vorliegenden Abbremsvorgang ausgehende Zwangswirkung geht mithin über einen lediglich psychisch vermittelten Zwang nicht hinaus.

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