Anwalt für Strafrecht: Gewerbsmäßiger Betrug

Gibt ein Beschuldigter Gegenstände allein fremdnützig von sich, schließt dies das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit bezüglich des Betruges aus.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020 (1 StR 344/20) damit zu befassen, ob ein Beschuldigter einen Betrug auch dann gewerbsmäßig begeht, wenn er Gegenstände verschenkt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Gewerbsmäßigkeit setzt daher stets eigennütziges Handeln und damit tätereigene Einnahmen voraus. Es ist nicht unbedingt das Erstreben von Geldmitteln erforderlich. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, übertrug mehrere erschlichene Onlinetickets ohne Gegenleistung an andere. Nach Auffassung des BGHs war im Zuge dessen die Gewerbsmäßigkeit nicht belegt. Es ist für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise erforderlich, dass der Beschuldigte die Nutzungsvorteile erzielt. Handelte der Beschuldigte in den Schenkungsfällen allein fremdnützig, würde dies das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit ausschießen. Hierzu fehlten Feststellungen des Landgerichts.

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