Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Greift der Beschuldigte nach Erteilung einer Einzugsermächtigung auf das Vermögen des Betroffenen zu, so begeht er auch dann keinen Computerbetrug, wenn er wegen Verletzung einer Vorleistungspflicht nicht berechtigt war, die Forderungen einzuziehen.

Ein Computerbetrug kommt infrage, wenn der Beschuldigte unrichtige Daten gebraucht oder richte Daten unbefugt verwendet. Der Bundesgerichtshof setzt sich in seinem Beschluss vom 9. Juni 2015 (3 StR 45/15) mit der Frage auseinander, ob die Verletzung einer Vorleistungspflicht bei rechtmäßiger Erteilung einer Einzugsermächtigung genügt, um einen Computerbetrug zu begründen. Der Beschuldigte ließ sich von dem Betroffenen Einzugsermächtigungen erteilen. Diese verwendete er, um Geld von den Konten der Betroffenen abzuheben, obwohl der Beschuldigte hierzu wegen Verletzung seiner Vorleistungspflicht nicht berechtigt war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht des Computerbetrugs strafbar. Da dem Beschuldigten eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, geschah die Verwendung des Lastschriftverfahrens nicht unter Gebrauch unrichtiger Daten. Weiterhin fehlt es an der unbefugten Verwendung von Daten, wenn die Kunden ihre Kontodaten freiwillig preisgegeben haben. Nicht erheblich ist, dass der Beschuldigte wegen Verletzung seiner Vorleistungspflicht nicht zur Geltendmachung der Forderungen berechtigt war.

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