Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Grundsätzlich erleidet ein Betroffener einen Vermögensnachteil im Sinne einer räuberischen Erpressung, wenn der Beschuldigte Zugang zu dessen Konto mittels EC-Karte und PIN erlangt. Die ist nicht der Fall, wenn das Konto nicht gedeckt ist.

Strafbarkeit des Beschuldigten wegen räuberischer Erpressung setzt voraus, dass der Betroffene einen Vermögensnachteil erleidet. Auch eine bloße Vermögensgefährdung kann einen Vermögensnachteil begründen. Dabei kommt es aber entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist. In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (6 StR 85/20) setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, ob ein Betroffener einen Vermögensnachteil erleidet, wenn der Beschuldigte Zugang auf dessen EC-Karte und PIN erlangt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, verlangte vom Betroffenen, am Automaten Geld abzuheben. Hierbei drohte ihm der Beschuldigte mit einer Schreckschusspistole. Das Abheben von Geld gelang dem Betroffenen jedoch mangels ausreichender Deckung des Kontos nicht. Daraufhin zwang der Beschuldigte ihn unter Drohung mit der Schreckschusspistole, die EC-Karte auszuhändigen und die PIN zu nennen. Nach Auffassung des BGHs erlitt der Betroffene vorliegend keinen Vermögensnachteil. Durch die Kenntnis der geheimen Zugangsdaten zu einem Bankkonto ist das Vermögen des Betroffenen grundsätzlich beeinträchtigt, wenn sich der Beschuldigte zudem im Besitz der zugehörigen Bankkarte befindet und ihm deshalb die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegenüber der die Karte akzeptierenden Bank eröffnet ist. Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist jedoch, dass mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist. Mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Betroffenen ist jedoch dann nicht ernstlich zu rechnen, wenn das Konto nicht gedeckt ist.

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