Anwalt für Strafrecht: Hehlerei - § 259 StGB

Hehler iSd. § 259 StGB können weder der Täter noch der Mittäter der Vortat sein, wohl aber der Anstifter und der Gehilfe des Vortäters.

Mit Beschluss vom 06.06.2012 – 4 StR 144/12 musste der Bundesgerichtshof entscheiden, ob man sich wegen Hehlerei strafbar machen kann, wenn man bereits an der vorausgegangen Betrugshandlung beteiligt gewesen war.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte den Entschluss gefasst hatte, hochwertige Kraftfahrzeuge zu mieten, um diese anschließend unter Vorlage von gefälschten Papieren auf eigene Rechnung zu verkaufen. Dem Vermieter gegenüber sollte wahrheitswidrig behauptet werden, die Fahrzeuge seien gestohlen worden. Die Fahrzeuge wurden durch den Mitangeklagten angemietet. Der Angeklagte übernahm das Fahrzeug und verbrachte es ins Ausland. Der Mitangeklagte meldete das Fahrzeug als gestohlen.

Das Landgericht Detmold sah in dem Verhalten des Anklagten – das Verbringen der Fahrzeuge ins Ausland - eine Hehlerei gem. § 259 StGB.

Der Bundesgerichtshof konnte bei dem festgestellten Sachverhalt nicht abschließend beurteilen, ob der Angeklagte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht habe. Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor durch die Tat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält, indem er mit dem Vortäter in einer der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Begehungsformen einverständlich zusammenwirkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können weder der Täter noch Mittäter der Vortat zugleich Hehler sein. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei kommt nur für den Anstifter und Gehilfen des Vortäters in Betracht. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass das Landgericht versäumt habe zu prüfen, ob der Angeklagte Mittäter des von dem anderweitig verfolgten Mitangeklagten begangenen Betrugs zu Lasten der Autovermietung gewesen ist.

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