Anwalt für Strafrecht: Totschlag, Vergewaltigung, Störung der Totenruhe

Mit der Handhabung der Höchststrafe hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 466/23) in seinem Beschluss vom 20. Februar 2024 auseinandergesetzt. Der Angeklagte vergewaltigte seine Lebensgefährtin, tötete sie dann und verübte anschließend beschimpfenden Unfug am Leichnam. 

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zur Höchststrafe von 15 Jahren. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss aus, dass Schuldspruch und Einzelstrafaussprüche keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, jedoch hält die Gesamtfreiheitsstrafe sachlich rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Demnach erschließe sich nicht ohne Begründung, weshalb die Strafkammer trotz strafmildernder Umstände den Angeklagten mit der Höchststrafe bestraft hat. Die Strafe von 15 Jahren hätte demnach näher bzw. überhaupt begründet werden müssen, weshalb die Revision in diesem Punkt erfolgreich ist. Die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch bestehen.

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