Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelgesetz

Es steht einer Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht entgegen, dass die entsprechenden Drogen ohne Wissen der Beteiligten bereits sichergestellt wurden. Die Bemühungen zur Erlangung der Betäubungsmittel begründen trotzdem eine Strafbarkeit.

Macht sich jemand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar, obwohl die entsprechenden Drogen bereits sichergestellt wurden und die Bemühungen damit ins Leere führen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 390/22) in seinem Beschluss vom 4. Januar 2023 auseinandergesetzt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt versteckten unbekannte Hinterleute 412 Kilogramm Kokain auf Containern, um sie über den Seeweg nach Deutschland zu bringen. Die Drogen wurden jedoch bei ihrer Ankunft sichergestellt, ohne dass die Verantwortlichen davon erfuhren. Der Angeklagte wurde von den Hinterleuten nun dazu beauftragt, den Standort der Container herauszufinden, damit das Kokain in den Verkehr gebracht werden kann. Der Bundesgerichtshof widerspricht daraufhin der Revision des Angeklagten und stellt fest, dass die Sicherstellung der Drogen einer Förderung und Bemühung der Erlangung von den Betäubungsmitteln nicht entgegensteht. Beim Handeltreiben im Sinne des § 29 BtMG komme es demnach nicht auf den Erfolg durch den erzielten Umsatz an, vielmehr sei entscheidend, dass sich der Angeklagte hier weiterhin darum bemühte, das Kokain aufzufinden

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