Anwalt für Strafrecht: Verwenden eines gefährlichen Tatmittels beim schweren Raub

Im Falle eines schweren Raubs gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst das Tatbestandsmerkmal des Verwendens jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Im Rahmen der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, wobei dies nicht zwingend visuell sein muss.

Mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer bei einem Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. In seinem Beschluss vom 08. April 2020 stellte der Bundesgerichtshof (3 StR 5/20) fest, dass das Tatbestandsmerkmal des Verwendens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne eines schweren Raubs auch dann erfüllt ist, wenn die opferseitige Wahrnehmung des Tatmittels akustisch oder taktil erfolgt, und nicht visuell. Das optische Vorzeigen ist nur eine von mehreren Möglichkeiten des Täters, das Opfer auf sein gefährliches Werkzeug aufmerksam zu machen und es damit zu bedrohen, so dass das Opfer von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn er seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entscheidend. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Einschränkung auf Fälle, in denen das Opfer das Tatwerkzeug visuell wahrnimmt. „Verwenden“ bedeutet „sich bedienen/sich zu Nutze machen“ und bezeichnet eine Mittel-Zweck-Relation, aber keine konkrete Art und Weise der Benutzung.

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