Anwalt für Strafrecht: Heimtückische Tötung

Im Rahmen einer heimtückischen Tötung erfordert das heimtückische Handeln kein „heimliches“ Vorgehen. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen.

In seinem Beschluss vom 06. Januar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 288/20) mit der Frage befassen, ob eine heimtückische Tötung auch dann vorliegt, wenn eine gewisse Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff liegt. Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt kam es zu einem zufälligen Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, bei dem der Angeklagte aus nicht feststellbaren Gründen in erhebliche Wut auf den Geschädigten geriet und auf ihn zu rannte, um ihn anzugreifen. Der Geschädigte erkannte dies und floh. Allerdings holte der Angeklagte den Geschädigten ein und schlug ihn zu Boden. Im Anschluss stach der Angeklagte mindestens viermal auf den Oberkörper des Geschädigten mit einem Messer ein, um ihn zu töten. Der Geschädigte starb später an den ihm zugefügten Verletzungen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt das Merkmal einer Heimtücke hier nicht vor, da eine Arglosigkeit als Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das Opfer kann zwar auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Gleichwohl geschah der erste mit Tötungsvorsatz geführte Angriff im hiesigen Fall erst, als der Angeklagte den Geschädigten zu Boden gebracht hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte nicht mehr arglos, da die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem mit Tötungsvorsatz geführten Angriff nicht so kurz war, dass dem Opfer angesichts der Fluchtmöglichkeit und anwesender Zeugen keine Möglichkeit blieb, dem Angriff zu begegnen.

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