Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und daher auf den Nichteintritt vertraut. Der bedingt vorsätzlich Handelnde ist dagegen mit der schädlichen Folge in sofern einverstanden, dass er ihn selbst billigend in Kauf nimmt oder sich zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet.

Mit dem Körperverletzungsvorsatz musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 531/23) in seinem Beschluss vom 27. März 2024 befassen. Die Angeklagte, die an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und einer Drogen- und Alkoholabhängigkeit leidet, trank mit dem Geschädigten an einem Tag im August 2022 zwei Liter Wodka. Daraufhin kamen sie auf die Idee, in den Rhein zu springen. Vorher sendete sie noch eine Sprachnachricht an eine Freundin, in der sie ihr sagte: „Wenn was, irgendwas passieren sollte - ich mag dich übertrieben, ja.“ Als der Geschädigte dann auf die Brüstung kletterte, aber zunächst nicht springen wollte, gab die Angeklagte ihm einen kräftigen Stoß, sodass er ins Wasser fiel. Als er zehn Minuten später von Rettungskräften von Rettungskräften aus dem Fluss gezogen wurde, hatte er nur noch eine Körpertemperatur von 29 Grad Celsius. Das Landgericht Köln verurteilte die Angeklagte daraufhin wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof wendet jedoch ein, dass die Ausführungen des Landgerichts nicht genügen, um einen bedingten Körperverletzungsvorsatz zu belegen. Dazu führt es zunächst aus, dass sich bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit darin unterscheiden, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und daher auf den Nichteintritt vertraut. Der bedingt vorsätzlich Handelnde ist dagegen mit der schädlichen Folge in sofern einverstanden, dass er ihn selbst billigend in Kauf nimmt oder sich zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Die Angeklagte hatte den Geschädigten aber vorgeschubst, um danach selber hinterherzuspringen. Sie hat dabei zwar ein Risiko in Betracht gezogen, ist aber davon ausgegangen, dass nichts passiert. Auch war sie mit dem Geschädigten gut befreundet und begann direkt mit Rettungsmaßnahmen. Diese Umstände wurden vom Landgericht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht genügend erörtert und könnten zu einem anderen Ergebnis führen.

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