Anwalt für Strafrecht: Betrug

In Fällen von abredegemäß sofort in bar zu begleichenden Entgeltforderungen, kann eine nicht erfolgte sofortige Zahlung einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges begründen.

 

In seinem Urteil vom 7. Mai 2020 (4 StR 586/19) setzte der Bundesgerichtshof sich damit auseinander, wann ein Vermögensschaden im Sinne eines Betruges bei fehlender Zahlungsfähigkeit des Schuldners trotz vereinbarter sofortiger Zahlung vorliegt. Ein Vermögensschaden im Sinne eines Betruges tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung. Wurde der Geschädigte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, begab sich zur Betroffenen, welche sich als Prostituierte betätigte. Hierbei war dem Beschuldigten bewusste, dass diese für Geschlechtsverkehr üblicherweise 40 – 50 € verlangte. Dem Beschuldigten war auch bewusst, dass er erst in einigen Tagen infolge einer Gehaltszahlung zahlungsfähig sein würde. Beide einigten sich auf die Ausübung von Geschlechtsverkehr, wobei die Betroffene vom Beschuldigten keine Vorkasse verlangte. Dieser konnte die Forderung im Anschluss nicht sofort begleichen. Nach Auffassung des BGHs erlitt die Betroffene einen Vermögensschaden. In Fällen abredegemäß sofort in bar zu begleichenden Entgeltforderungen führt die Unfähigkeit des Schuldners, sofort zu bezahlen, bei wirtschaftlicher Betrachtung in aller Regel zu einem geminderten Wert des Anspruchs gegenüber dem täuschungsbedingt Vereinbarten. Der Gläubiger trägt das Ausfallrisiko bezüglich des Schuldners. Infolgedessen ist der Wert seiner Forderung gegen den Schuldner gemindert. An einem wirtschaftlichen Minderwert des Entgeltanspruchs infolge der abredewidrig unterbleibenden Barzahlung kann es allenfalls dann fehlen, wenn aus der Perspektive des für die Gesamtsaldierung maßgeblichen Zeitpunkts der Vermögensverfügung die zeitnahe Erfüllung der Entgeltforderung mit Sicherheit zu erwarten steht.

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