Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ob ein heranwachsender Täter nach Erwachsenenstrafrecht oder nach Jugendstrafrecht verurteilt wird, hängt davon ab, ob er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht.

Im vorliegenden Beschluss vom 15. Mai 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 433/20) mit der Frage beschäftigen, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewandt wird. Im hiesigen Fall wurde der 19-jährige Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung vom Landgericht Gera nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand. Demnach wurden bei der Prüfung und Bewertung der Reife des Angeklagten wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es für die Frage, ob der Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht, darauf ankommt, ob er sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Dafür ist eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit notwendig.

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