Anwalt für Strafrecht: Betrug

Beihilfe (§ 27 StGB) kann nicht mehr geleistet werden, wenn der Betrug bereits abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn der Vermögensvorteil beim Täter endgültig eingetreten ist.

In seinem Beschluss vom 25. November 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (4 StR 103/21) mit der Beihilfe nach § 27 Strafgesetzbuch (StGB) auseinandergesetzt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt mieteten die Mitangeklagten Autos, um sie daraufhin im Ausland zu veräußern. Der Angeklagte übermittelte, nachdem das Auto bereits gemietet wurde, Daten an den Mitangeklagten, damit dieser die Herkunft des Autos verschleiern konnte. Vom Landgericht Bochum wurde der Angeklagte unter anderem wegen Beihilfe zum (versuchten) Betrug verurteilt. Die Revision des Angeklagten vor dem Bundesgerichtshof hatte in dieser Hinsicht Erfolg. Beihilfe im Sinne des § 27 StGB kann nur dann geleistet werden, wenn das Hauptgeschehen noch nicht beendet ist. Die Betrugstat war jedoch vorliegend bereits mit dem Mieten des Wagens abgeschlossen.

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