Anwalt für Strafrecht: Freiwilligkeit beim Rücktritt

Mit strafbefreiender Wirkung tritt derjenige freiwillig von einer Straftat zurück, der nicht durch eine äußere Zwangslage dazu bestimmt worden ist. Eine äußere Zwangslage entsteht nicht bereits dadurch, dass jemand von außen dazu aufgefordert wird, die Tat zu beenden.

In seinem Beschluss vom 03. April 2014 (2 StR 643/13) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander gesetzt, ab wann jemand freiwillig von einer Tat zurücktritt. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass der Angeklagte auf den Geschädigten mit einem Messer eingestochen haben soll. Ein Zeuge versuchte den Angeklagten daraufhin verbal davon abzuhalten. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, hielt der Zeuge dabei eine Waffe in seinen Händen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte den Zeugen samt Waffe gesehen hatte oder ob er lediglich die Aufforderung des Zeugen „aufzuhören“ gehört hatte. Grund dafür war, dass der Angeklagte mit dem Rücken zum Zeugen stand.

Um strafbefreiend von einer Straftat zurückzutreten, muss der Täter freiwillig von der Tat ablassen, obwohl die Tatvollendung noch möglich ist. Freiwilligkeit bedeutet dabei, die Aufgabe der weiteren Tatausführung durch den Täter. Er darf nicht durch eine äußere Zwangslage oder inneren seelischen Druck dazu bestimmt worden sein. Maßgeblich ist, dass der Täter denkt, er könne die Tat noch ausführen, tut dies aber aus eigenen Motiven nicht mehr.

Hier hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob der Angeklagte freiwillig von seiner Tat zurückgetreten ist. Um das Merkmal „freiwillig“ entfallen zu lassen, sei es nicht ausreichend, dass der Täter die Aufforderung des Zeugen wahrgenommen hat und daraufhin von der weiteren Tatausführung ablässt. Wahrgenommen meinte in diesem Fall, dass der Angeklagte die Aufforderung nur gehört hatte, da der Zeuge in seinem Rücken stand. Weil der Angeklagte die Waffe nicht gesehen hatte, befand er sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht in einer Zwangslage. Allein die Aufforderung etwas zu tun, könne nicht ausreichen, um von fremdgesetzten Motiven auszugehen. Daher beschloss der Bundesgerichtshof, dass es eine „Freiwilligkeit“ und damit ein strafbefreiender Rücktritt nicht auszuschließen sei.

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