Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dann anzunehmen, wenn die Brandstiftung zu einem Zeitpunkt geschieht, zu welchem sich üblicherweise Menschen in dem Objekt aufhalten.

In seinem Beschluss vom 27. Oktober 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 203/21) mit der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinandergesetzt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt zündete der Angeklagte in der Nacht einen sich in dem Lagerraum eines Hotels befindlichen Müllcontainer an. Der Brand konnte später von der Feuerwehr gelöscht werden, jedoch entstand ein Schaden von 68.000,00 EUR. Außerdem befanden sich über der Lagerhalle Hotelzimmer, es kam aber zu keiner konkreten Gefährdung der Gesundheit von Hotelgästen. Der Angeklagte wurde daraufhin vom Landgericht Bonn wegen Brandstiftung verurteilt. Der Bundesgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass auch eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist, dass die Brandstiftung zu einem Zeitpunkt begangen wird, an dem sich üblicherweise Menschen in dem Objekt aufhalten. Vorliegend stand die Tür der Lagerhalle offen und diese war beleuchtet, was auf eine Nutzung auch in der Nacht schließen lässt. Die Anforderung an die schwere Brandstiftung dürfen aufgrund der hohen Strafdrohung jedoch nicht zu gering gehalten werden.

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