Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB wird wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen bestraft, wer – als Person über 21 Jahren – eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei die ihm gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Mit Beschluss vom 18. November 2020 hat der Bundesgerichtshof (4 StR 422/19) festgestellt, dass sich das vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung i. S. d. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB dem Täter gegenüber nicht schon allein aus dem Umstand ergibt, dass die betroffene jugendliche Person unter sechszehn Jahren alt ist, sondern der konkreten Feststellung im Einzelfall bedarf. In dem vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt nahm der Jugendliche Kontakt zu dem Angeklagten auf und begann eine sexuelle Beziehung mit ihm. Im Verlauf weniger Monate kam es in vier Fällen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Jugendlichen und dem Angeklagten. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs an einem Jugendlichen. Allerdings sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wertend zu beurteilen, ob der Jugendliche im Zeitpunkt der Tatbegehung nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln in Bezug auf den (erwachsenen) Täter danach auszurichten. Dies sei dann zweifelhaft, wenn das jugendliche Opfer – etwa durch Retardierung im intellektuellen Bereich oder durch ausgeprägte soziale Fehlentwicklungen bedingt – einen bedeutenden Mangel an Urteilsvermögen aufweist. Die Fähigkeit zur sexuellen Autonomie gegenüber dem Täter könne im Einzelfall auch fehlen, wenn die Beziehung zwischen ihm und dem Jugendlichen auf eine sexuelle Beherrschung angelegt ist oder der Täter sich – durch dominantes oder manipulatives Auftreten – unlauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient. Die Art und Weise, wie der Jugendliche im hiesigen Fall die Beziehung zu dem Angeklagten angebahnt hat, und sein bestimmendes Auftreten bei den sexuellen Kontakten, würde sich nicht ohne Weiteres als Ausdruck von Unreife oder Unkenntnis im Umgang mit der eigenen Sexualität deuten lassen.

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