Anwalt für Strafrecht: Tötungsvorsatz

Psychische Ausnahmesituationen oder Störungen können dazu führen, dass der Beschuldigte die von seinem Handeln ausgehende Lebensgefahr nicht erkennt und einen bedingten Tötungsvorsatz entfallen lassen. Entsprechende Indizien gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sind mitunter das Handeln aus Wut, das sofortige Betätigen eines Notrufs und das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung.

Bedingten Tötungsvorsatz hat der Beschuldigte, wenn er den Eintritt des Todes als mögliche, nicht gänzlich fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigend in Kauf nimmt. Bei dem Beschuldigten müssen ein Wissens- und ein Willenselement vorliegen. Die Beurteilung ob diese vorliegen erfolgt auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Hierbei ist insbesondere die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung und Motivation des Beschuldigten bei Tatbegehung einzubeziehen. Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14 damit zu befassen, welche Indizien gegen einen bedingten Tötungsvorsatz des Beschuldigten sprechen können. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt verletzte der Beschuldigte den Betroffenen mit mehreren Messerstichen in der Kopfregion lebensgefährlich. Der Beschuldigte handelte aus Wut und sah von weiteren Tathandlungen ab, als er die Folgen seines Handelns erkannte. Im Anschluss daran tätigte der Beschuldigte den Notruf. Weiterhin litt der Beschuldigte unter einer Anpassungsstörung. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs sprechen das Handeln aus Wut, das Betätigen des Notrufs und die Anpassungsstörung gegen einen bedingten Vorsatz des Beschuldigten. Grund hierfür ist, dass entsprechende Psychische Ausnahmesituationen oder Störungen insbesondere dazu führen, dass der Beschuldigte die von seinem Handeln ausgehende Lebensgefahr für den Betroffenen unzutreffend beurteilt.

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