Anwalt für Strafrecht: Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs

Die rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB wird bei Rauschmitteln wie Marihuana oder Amphetaminen anders bestimmt als bei Alkohol.

In seinem Beschluss vom 24. April 2024 hat sich der Bundesgerichtshof (4 StR 90/24) mit der rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit beschäftigt. Der Angeklagte, der keinen Führerschein besaß, fuhr dem Geschädigten an einer roten Ampel in sein Auto rein. Davor hatte er Marihuana und Amphetamine konsumiert. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss daraufhin klar, wie eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB in solch einem Fall zu bestimmen ist. Demnach kann bei der Einnahme derartiger Rauchmittel der Nachweis anders als bei Alkohol nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Vielmehr sind weitere aussagekräftige Beweisanzeichen nötig, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu steuern. Diese sichere Steuerung des Fahrzeugs muss auch bei längeren Strecken und schwierigen Verkehrslagen möglich sein. Das muss vom Gericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände beurteilt werden.

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