Anwalt für Strafrecht: Jugendstrafrecht

Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen.

Wann liegen schädliche Neigungen im Jugendstrafrecht vor? Zu dieser Frage äußerte sich der Bundesgerichtshof (1 StR 30/24) in seinem Beschluss vom 20. Februar 2024. Die Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht München wegen Betrugs in acht Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben wurde die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 69.000,00 € angeordnet. Das Landgericht ging bei der Verurteilung der Angeklagten von schädlichen Neigungen nach § 17 Abs. 2 JGG aus, die eine Jugendstrafe im Jugendstrafrecht ermöglichen. Der Bundesgerichtshof entgegnet dem jedoch, dass die Annahme der schädlichen Neigungen hier durchgreifenden Bedenken begegnet. Zuerst zur Definition schädlicher Neigungen: Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Im hiesigen Fall hat sich das Landgericht jedoch nicht mit der Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten vor der Tatserie beschäftigt. Die schädlichen Neigungen wurden stattdessen allein mit der Begehung der Betrugstaten begründet. Auch wurde dabei nicht erörtert, dass die letzte Tat zum Schluss der Verhandlung ca. 2 Jahre zurücklag und die Angeklagte nicht erneut straffällig wurde.

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