Anwalt für Strafrecht: Totschlag

Bedingter Tötungsvorsatz muss unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Tathandlung und der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts beurteilt werden, aber auch die Einzelfallumstände müssen beachtet werden.

In seinem Beschluss vom 23. März 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 343/21) mit dem bedingten Tötungsvorsatz beschäftigt. Im vorliegenden Fall würgte der Angeklagte die Geschädigte etwa zwei Minuten in Folge eines Streits, bis er durch einen Zeugen von ihr getrennt wurde. Das Landgericht Bamberg stellte eine gefährliche Körperverletzung fest und verneinte einen bedingten Tötungsvorsatz, da sich der Angeklagte nicht mit dem Tod seiner Frau abfand und diesem auch nicht gleichgültig gegenüber stand. Außerdem lag keine konkrete Lebensgefahr vor. Der Bundesgerichtshof stimmte dem zu und stellte fest, dass vorliegend eine Gesamtschau der bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände vorgenommen wurde. Außerdem weist es darauf hin, dass die Geschädigte das Bindeglied zwischen dem Angeklagten und dem gemeinsamen Sohn war und der Angeklagte dem Tod der Geschädigten somit nicht gleichgültig gegenüber stand.

 

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