Anwalt für Strafrecht: Verfassungsbeschwerde

Ein Richter wird nicht wegen Beteiligung an der Sache von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG), wenn der Ausschlussgrund auf ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeht.

Wie mit der Strafanzeige gegen zwei Verfassungsrichter umzugehen ist, hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 475/24) in seinem Beschluss vom 22. Mai 2024 entschieden. Der Beschwerdeführer erstattet Anzeige gegen zwei Verfassungsrichter, da diese an einem Verfahren mitgewirkt haben, bei dem eine frühere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Nachdem kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, verfasste der Beschwerdeführer eine erneute Verfassungsbeschwerde. Bei jenem Verfahren wirkten die Verfassungsrichter, die der Beschwerdeführer angezeigt hatte, mit. Die beiden Richter sind in diesem Verfahren nicht kraft Gesetzes von der Ausübung ihres Richteramts ausgeschlossen, entscheidet das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss. Zwar ist ein Richter nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG grundsätzlich wegen Beteiligung an der Sache von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er von einer Entscheidung in dem Verfahren unmittelbar rechtlich betroffen ist. Das gilt jedoch nicht, wenn der Ausschlussgrund auf ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeht. Das schlussfolgert das Gericht aus einer teleologischen Reduktion des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG. 

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