Anwalt für Strafrecht: Schwerer Bandendiebstahl

Ein Bandendiebstahl kann nach vorheriger Abrede auch nur von zwei Mitgliedern der Bande begangen werden, jedoch müsste das auch im eigenen Interesse der dritten Person geschehen.

Der Bandendiebstahl stand im Mittelpunkt des Beschlusses des Bundesgerichtshofes (2 StR 447/23) vom 21. November 2023. Der Angeklagte war Teil einer Bande, die zuvor schon mehrere Diebstahlstaten verübte. Bei der hiesigen Tat fuhr einer der Täter jedoch zurück, bevor sie den Diebstahl begangen hatten, da er eine Entdeckung befürchtete. Der Angeklagte und ein weiterer Täter führten die Tat sodann alleine aus. Das Landgericht Köln sah auch in dieser Tat einen schweren Bandendiebstahl als verwirklicht. Der BGH stellt in seinem Beschluss jedoch klar, dass zwar nach vorheriger Bandenabrede auch eine von nur zwei Mitgliedern verübte Tat als Bandentat zu qualifizieren sei, jedoch muss die Tat auch im eigenen Interesse der unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden. Vorliegend führten die zwei verbleibenden Täter die Tat jedoch im eigenen Interesse aus. Die Feststellungen reichen demnach nicht für die Annahme eines Bandendiebstahls aus.

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