Anwalt für Strafrecht: Minder schwerer Fall des Totschlags

Bei einem minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB sind zuerst die allgemeinen Minderungsgründe zu prüfen. Wenn diese nicht vorliegen, sind jedoch auch andere mögliche Strafmilderungsgründe heranzuziehen.

In seinem Beschluss vom 23. März 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 52/21) mit dem minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall führten der Angeklagte und die Geschädigte eine Ehe mit vielen Unterbrechungen, wobei die Geschädigte häufig mit Eifersucht zu kämpfen hatte. Als sie dem Angeklagten mal wieder vorwarf, ihr fremdgegangen zu sein, stach er ihr mit einem Küchenmesser in den Oberschenkel. Der Angeklagte verständigte noch den Notruf, jedoch verstarb die Geschädigte später im Krankenhaus. Vom Landgericht Kempten wurde der Angeklagte daraufhin wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob diese Urteil jedoch auf, da es die Verneinung des minder schweren Totschlags nach § 213 2. Alt. StGB hier nicht für tragfähig hält. Demnach müssen die schweren Umstände der Ehe und die daraus resultierende psychische Belastung als strafmildernd angesehen werden.

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