Anwalt für Strafrecht: Drohung bei einer räuberischen Erpressung

Um eine räuberische Erpressung zu begehen, muss sich die Drohung an eine konkrete Person richten. Dadurch muss der Wille der bedrohten Person gebeugt werden. Auch bei versteckten Andeutungen, kann eine Drohung vorliegen, wenn sich diese aus den Umständen ergibt.

Mit Beschluss vom 04. Dezember 2013 – 4 StR 422/13 setzt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wann eine Drohung im Sinne der räuberischen Erpressung vorliegt. Der Beschuldigte hatte gedroht, jemanden abzustechen. Dabei hielt er ein Messer in den Händen. Diese Aussage stellte er in den Raum, ohne dabei eine der anwesenden Personen konkret anzusprechen. Anschließend forderte der Beschuldigte von seiner Mutter Geld, ohne die Drohung zu wiederholen.

Grundsätzlich ist eine Drohung das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder vorgibt Einfluss zu haben. Eine Drohung kann sich nicht nur aus klaren und eindeutigen Worten ergeben, sondern auch aus unbestimmten und versteckten Andeutungen. Dabei muss sich die Drohung – auch bei harmlosen Äußerungen in Gestalt von Mitteilungen, Ratschlägen, Mahnung etc. – aus den Umständen ergeben. Entscheidend ist, dass eine seelische Einwirkung in Form eines hinreichend erkennbaren Übels bei dem Bedrohten stattgefunden hat, die dazu geeignet ist, dessen Willen zu beugen.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass für eine Drohung eine konkrete Person angesprochen bzw. bedroht werden muss. Nicht ausreichend ist, eine drohende Aussage gegenüber einer Personengruppe in den Raum zu stellen. Die vorherige Aussage des Beschuldigten jemanden abzustechen, wirke nicht mehr fort. Daher kann in der Forderungen gegenüber der Mutter keine Drohung gesehen werden kann. Es fehlen Tatsachen, die belegen, dass die Mutter dem Sohn deshalb Geld gegeben hat, weil er vorher gedroht hatte, jemanden abzustechen. Auch fehle ein entsprechender Vorsatz bei dem Beschuldigten. Ein Vorsatz liegt nicht schon dann vor, weil der Beschuldigte hofft, seine vorherigen Handlungen wirken auch bei der späteren Forderungen nach Geld nach. Dafür ist vielmehr das „Ausnutzen eines Klimas der Gewalt“ notwendig. Dies konnte hier jedoch nicht festgestellt werden.

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