Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Ein entschuldigender Notstand setzt voraus, dass der Täter in einer gegenwärtigen, nicht anderes abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden.

Wie damit umzugehen ist, wenn der Angeklagte „gezwungen“ wird, bei der Aufzucht von Cannabispflanzen mitzuhelfen, hat der Bundesgerichtshof (3 StR 185/23) in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2023 entschieden. Der Angeklagte arbeitete die Schulden seines Schwagers ab, indem er die Betreiber einer Cannabisplantage bei der Aufzucht der Pflanzen unterstützte. Seinem Schwager werde ansonsten ins Knie geschossen, hatte einer der Betreiber angekündigt. Eine Straffreiheit in diesem Fall aufgrund eines entschuldigenden Notstands lehnte der Bundesgerichtshof ab. Demnach ist eine Gefahr nicht anders abwendbar, wenn bei einer Ex-ante-Betrachtung kein milderes, gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignetes Mittel vorhanden ist. Im hiesigen Fall wäre jedoch die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe  ein milderes Mittel gewesen. Es bestand ohne Weiteres die Möglichkeit, die Drohungen abzuwenden, indem diese den zuständigen Behörden angezeigt werden. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor.

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