Anwalt für Strafrecht: Parkverstöße

Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des falschparkenden Pkws ist, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweiszeichens nicht einfach auf dessen Täterschaft geschlossen werden.

Zu der Thematik des Falschparkens reagierte das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1457/23) in seinem Beschluss vom 17. Mai 2024 auf eine Verfassungsbeschwerde. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit einem Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 30,00 € festgesetzt, da er die Höchstparkdauer von einer Stunde überschritten haben soll. Nach einem Einspruch des Beschwerdeführers verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 30,00 €. Später legte er eine Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht als offensichtlich begründet befand. Demnach soll er durch das angegriffene Urteil in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG  (Gleichheitsgrundrecht und Willkürverbot) verletzt worden sein. Demnach sei die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht feststellbar. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des Pkws ist, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweiszeichens nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden.

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