Anwalt für Strafrecht: Schwerer Diebstahl

Ein Schlüssel gilt auch dann als „falsch“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB), wenn dieser zum Zeitpunkt der Tat keine Widmung des Berechtigten zur Öffnung des Schlosses hat.

In seinem Beschluss vom 12. Oktober 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 219/21) mit dem Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinandersetzen. Im hiesigen Fall stieg der Angeklagte in eine Wohnung ein und benutzte dafür einen Wohnungsschlüssel, der auf dem Dachboden des Hauses gelagert war, ohne dass die Mieterin der Wohnung von diesem wusste. Das Landgericht Lübeck verurteilte ihn wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, da der Angeklagte einen „falschen“ Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB benutzte. Auch für den Bundesgerichtshof fällt der vorliegende Schlüssel unter die Formulierung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ein Schlüssel ist „falsch“, wenn ihm zum Tatzeitpunkt die Widmung des Berechtigten zur Öffnung des Schlosses fehlt. Zur Öffnung sind nur diejenigen Schlüssel bestimmt, die der Mieterin übergeben und bekannt sind.

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