Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub

Verwendet ein Täter ein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des (schweren) Raubes in der Absicht, seine Beute zu sichern, so genügt dies zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 II Nr. 1 StGB.

Wegen besonders schweren Raubes macht sich gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar, wer bei einem Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. In seiner Entscheidung vom 31. Juli 2019 (5 StR 345/19) musste sich der Bundesgerichtshof damit auseinandersetzen, bis wann bei einem Raub von einer solchen Verwendung die Rede ist. Zugrunde lag ein Fall, bei dem der Angeklagte einem Geschädigten sein Handy weggenommen hatte. Der durch dessen Vorgehen überrumpelte Geschädigte hatte aus Angst um sein Leben zunächst keinen Widerstand geleistet. Als er dann jedoch anfing, sich zu wehren und um Hilfe zu rufen, hielt ein zweiter Angeklagte dem Geschädigten den Mund zu, um weitere Hilferufe zu unterbinden. Der erste Angeklagte zog zudem sein mitgeführtes Messer und hielt es dem Geschädigten vor das Gesicht, um ihn zum Schweigen zu bringen und ihn davon abzuhalten, das Handy wiederzuerlangen. Der zweite Angeklagte unterstützte ihn dabei und hielt dem Geschädigten weiterhin den Mund zu und erneuerte auch seinen Griff. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der erste Angeklagte mithin sein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des schweren Raubes in der Absicht verwendet, seine Beute zu sichern. Dies genüge zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

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