Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen des Ermittlungsrichters gem. § 162 Abs. 3 S. 1 StPO zieht kein Beweisverwertungsverbot nach sich, wenn eine polizeiliche Vernehmung der von sich aus aussagebereiten und insoweit gleichermaßen zur Wahrheit verpflichteten Zeugin ohne weiteres möglich war und damit der Vernehmungsinhalt hypothetisch auch auf diese Wiese hätte erlangt werden können.

In seinem Beschluss vom 24. Juni 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 67/21) mit der Frage befassen, ob die Aussage einer Zeugin rechtsfehlerhaft verwendet wurde. Im hiesigen Fall ging es um den Diebstahl eines außergewöhnlich wertvollen Goldmünzenexponats aus dem Berliner Bode-Museum. Das Landgericht verurteilte die beiden Angeklagten sowie einen Mitangeklagten zu mehrjährigen Jugendstrafen. Die Angeklagten legten hiergegen Revisionen ein. Einer der Angeklagten rügte, dass die Aussage einer Zeugin zu seinen Lasten verwertet wurde. Die ehemalige Freundin von einem der Angeklagten meldete sich bei der Polizei für eine Aussage. Im Rahmen einer Vernehmung wegen häuslicher Gewalt machte sie Angaben dazu, dass der Angeklagte sich ihr gegenüber damit gebrüstet haben soll, am Diebstahl der Goldmünze beteiligt gewesen zu sein. Daraufhin wurde eine richterliche Vernehmung der Zeugin beantragt, in der die Zeugin den Angeklagten erheblich belastete. Die Benachrichtigung des Angeklagten und des Verteidigers von der Zeugenvernehmung unterblieb, um eine Beeinflussung der Zeugin durch den Angeklagten und dessen Familie zu verhindern. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes könne dahinstehen, ob sich dieses Vorgehen als rechtsfehlerhaft darstellt. Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen des Ermittlungsrichters gem. § 162 Abs. 3 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) zieht kein Beweisverwertungsverbot nach sich, wenn eine polizeiliche Vernehmung der von sich aus aussagebereiten und insoweit gleichermaßen zur Wahrheit verpflichteten Zeugin ohne weiteres möglich war und damit der Vernehmungsinhalt hypothetisch auch auf diese Wiese hätte erlangt werden können. Nebstdem dürfen richterliche Vernehmungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 168c StPO rechtsfehlerhaft zustande gekommen sind, als nichtrichterliche Vernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Hier sind unter Beachtung der §§ 250 ff. StPO die Verlesung der Vernehmungsprotokolle und die Zeugenaussage der Vernehmungspersonen über den Inhalt der Vernehmung möglich. Mithin hat der Bundesgerichtshof die eingelegten Revisionen verworfen.

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