Anwalt für Strafrecht: Bestechung

Die Strafbestimmung der Bestechung gem. § 334 Strafgesetzbuch (StGB) verlangt nicht, dass der Versprechende zugleich Begünstigter der pflichtwidrig vorgenommenen Diensthandlung ist. Tatbestandsmäßig handelt auch derjenige, der einen Amtsträger einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser zukünftig zugunsten eines anderen eine pflichtwidrige Diensthandlung vornehme. Für bereits vollzogene Diensthandlungen kann nichts Anderes gelten.

In seinem Beschluss vom 21. Oktober 2020 hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 72/20) mit der Frage befasst, wie die Vorteilsgabe bei der Bestechung zu beurteilen ist. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Gefangener in der JVA einem Vollzugsbeamten 500 EUR dafür versprochen, dass er sein Mobiltelefon an sich nehme und es vor den Durchsuchungskräften verstecke. Der Angeklagte übergab dem Vollzugsbeamten vor diesem Hintergrund als Gegenleistung für sein Verhalten 500 EUR. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung verurteilt. Der Angeklagte hat alle Tatbestandsmerkmale des § 334 StGB in eigener Person erfüllt, indem er dem gesondert Verfolgten, wie mit dem Gefangenen vereinbart, 500 EUR als Entgelt dafür zahlte, dass dieser es unterließ, das Mobiltelefon des Gefangenen sicherzustellen, und es stattdessen an sich nahm und beseitigte. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 1 StGB ist derjenige, der einen Tatbestand eigenhändig verwirklicht, stets Täter und nicht Gehilfe. Im vorliegenden Fall hingen die Durchführung und der Ausgang der Tat allein vom Willen des Angeklagten ab, der sich die Sache zu Eigen gemacht hatte.

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