Anwalt für Strafrecht: Mord

Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind.

Die niedrigen Beweggründe sind eines der im § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale. Mit diesen hat sich der Bundesgerichtshof (1 StR 92/24) in seinem Beschluss vom 17. April 2024 genauer beschäftigt. Der Angeklagte, dessen Frau sich zuvor von ihm getrennt hatte, war wütend und verletzt, dass diese mit ihrem neuen Freund und dem gemeinsamen Sohn in ihrem zusammen aufgebauten Eigenheim wohnte. Auch darüber, dass sie das größere Auto behielt und er nur den Smart abbekam, war er zunehmend verärgert. Daher entschloss er sich, zuerst die Garage mit dem Auto und anschließend das Haus anzuzünden, wobei ihm der Tod seiner Frau, ihres Partners und seines Sohnes gleichgültig war. Nachdem das Auto ausgebrannt war und er sich schließlich dem Haus widmen wollte, konnte seine Ex-Frau ihn davon abhalten, bis schließlich die Polizei eintraf. Er versuchte sich anschließend zu suizidieren, konnte jedoch von einem Polizisten aufgehalten werden. Das Landgericht Ulm verurteilte den Angeklagten wegen Brandstiftung sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit Körperverletzung sowie wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Bezüglich des versuchten Mordes hat der Bundesgerichtshof jedoch rechtliche Bedenken. Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Das Gericht hat jedoch die zugrunde gelegten Motive der Wut, Rache und der Vermögensaufteilung nicht hinreichend beweiswürdigend unterlegt. Es wird demnach nicht ersichtlich, weshalb die Motive des Ärgers und der Wut hier auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. Insbesondere im Hinblick auf die erörterte Überforderung des Angeklagten und des Suizidversuchs hätte das weiter ausgeführt werden müssen. Nur wenn das zugrundeliegende Motiv seinerseits als niedrig zu bewerten ist, sind niedrige Beweggründe gegeben, führt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss aus.

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