Anwalt für Strafrecht: Ablehnung eines Beweisantrags auf Vertrauenswürdigkeit eines Zeugen

Wenn der Beschuldigte mit einem Beweisantrag nachweisen will, dass eine Zeugin bereit ist, in der Hauptverhandlung zu lügen, so muss das Gericht bei Ablehnung des Antrags würdigen inwiefern diese Tatsache keinen Einfluss auf das Urteil hat. Verkennt das Gericht den Zweck des Beweisantrags, so handelt es sich bei der Ablehnung um einen rügefähigen Verfahrensfehler.

Der Beschluss mit welchem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, muss die Erwägungen anführen, aus welchen der Richter dem Beweisantrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Hierbei muss der Beschluss würdigen, inwiefern die durch die bisherige Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen sowie konkreten Erwägungen annehmen lassen, dass das Gericht aus den behaupteten Tatsachen keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen würde. Soll mit dem Beweisantrag die Glaubwürdigkeit eines Zeugen infrage gestellt werden, so bedarf es der Begründung warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Fall ihres Nachweises unbeeinflusst ließe. In seinem Beschluss vom 9. Juli 2015 – 1 StR 141/15 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, inwiefern die Ablehnung eines Beweisantrags durch ein Gericht rechtmäßig ist, wenn das Gericht in seiner Würdigung den Zweck des Beweisantrags verkennt. Im vorliegenden Fall verneinte die Zeugin in der Hauptverhandlung, auf Nachfrage des Beschuldigten, das Vorliegen von ausgeprägten Krampfadern an ihren Oberschenkeln, welche dem Beschuldigten bei der Vornahme von Tathandlungen aufgefallen sein sollen. Im Anschluss darauf stellte der Beschuldigte Antrag auf Nachweis der Krampfadern. Das Landgericht ging davon aus, dass der Beweisantrag auf den Zustand der Oberschenkel bei der vorgeworfenen Tatbegehung abzielte und lehnte den Beweisantrag ab. Mit dem Beweisantrag sollte jedoch nicht der Zustand der Oberschenkel bei Tatbegehung, sondern nachgewiesen werden, dass die Zeugin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bezüglich der Krampfadern die Unwahrheit gesagt hat. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs liegt hierin ein Verfahrensfehler, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Feststellung, dass die Zeugin bereit ist in der Hauptverhandlung zu lügen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

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