Anwalt Verkehrsstrafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Schüsse auf Fahrzeuge

Wenn der Beschuldigte Schüsse auf Fahrzeuge im Straßenverkehr abgibt, so macht er sich nicht wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar, wenn sich nicht vorstellt und zumindest billigend in Kauf nimmt, durch die Schüsse einen beinahe Unfall zu verursachen.

Für die Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss der Beschuldigte vorsätzlich handeln. Ein entsprechender Vorsatz liegt vor, wenn nach der Vorstellung des Beschuldigten die konkrete Gefahr für die Schutzgüter, beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist. In seinem Urteil vom 4. Dezember 2014 (4 StR 213/14) befasste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen an den Vorsatz beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Schüsse auf Fahrzeuge. Der Beschuldigte schoss im entsprechenden Sachverhalt in mehreren Fällen auf LKWs und Wohnanhänger. Nach der Vorstellung des Angeklagten kam es hierbei nie zu kritischen Verkehrssituationen. Der Bundesgerichthof sieht hierin keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Die entsprechende Vorstellung des Beschuldigten über die Schutzgütergefährdung durch die im Straßenverkehr typischen Fortbewegungskräfte fehlt, wenn der entstandene Schaden alleine auf die auftreffenden Projektile zurückzuführen ist. Der Beschuldigte hätte sich zumindest vorstellen und billigen müssen, durch die Schüsse einen beinahe Unfall zu verursachen.

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