Anwalt für Strafrecht: Raub

Wenn der Täter einem Opfer das Handy nur deswegen wegnimmt, um dort gespeicherte Bilder zu löschen, fehlt es an der nach § 249 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht, sofern er sich anschließend der Sache entledigt.

Wegen Raubes macht sich gemäß § 249 StGB strafbar, wer mit Gewalt gegen eine andere Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (5 StR 577/18)  befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob ein Täter bei einem Raub eines Handys mit der erforderlichen Zueignungsabsicht gehandelt hat. Nachdem es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten in der S-Bahn zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, machte die Geschädigte mit ihrem Handy Bilder von dem Angeklagten. Dieser trat und schlug die Geschädigte daraufhin und nahm ihr das Handy weg, um diese zu löschen. Anschließend verließ er mit dem Handy die S-Bahn, löschte die Fotos und legte es unter einer Tanne ab. Der Bundesgerichtshof verneinte eine Strafbarkeit wegen Raubes, da der Angeklagte nicht mit Zugeignungsabsicht i.S.d. § 249 StGB gehandelt habe. Eine solche liegt vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich erlangt und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen einverleiben oder zuführen will. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch, wenn der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen. Entsprechend verhält es sich in Fällen, in denen der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnimmt, um dort gespeicherte Bilder zu löschen und anschließend den Besitz wieder aufgibt.

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