Wenn ein Strafrichter einen Beschuldigten „probeweise“ in einem Haftraum einsperrt, kann er sich wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB und Aussageerpressung nach § 343 StGB strafbar machen. Eine Strafbarkeit scheidet jedoch aus, wenn der Beschuldigte auf Wu

Wenn ein Strafrichter einen Beschuldigten „probeweise“ in einem Haftraum einsperrt, kann er sich wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB und Aussageerpressung nach § 343 StGB strafbar machen. Eine Strafbarkeit scheidet jedoch aus, wenn der Beschuldigte auf Wunsch jederzeit den Haftraum verlassen darf und die Maßnahme nur eine sehr kurze Zeit andauerte.

In dem zugrunde liegenden Fall hat sich ein Strafrichter am Amtsgericht in einer Hauptverhandlung dazu entschlossen, dem Beschuldigten „probeweise“ einen Haftraum zu zeigen, um ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Mit den Worten „Sie kommen jetzt mal mit, ich zeige Ihnen mal, wie ihre Zukunft aussehen kann“ brachte er den Beschuldigten in eine Gewahrsamszelle des Gerichts und schloss die Zellentür. Der Beschuldigte konnte auf Wunsch jederzeit aus der Zelle gelassen werden. Nach höchstens einer Minute wurde der Beschuldigte – wie zuvor zugesagt – wieder aus der Zelle entlassen und zurück in den Gerichtssaal gebracht. Der Beschuldigte weigerte sich zwar zunächst weiterhin ein Geständnis abzulegen, tat dies dann aber doch. Der Bundesgerichtshof lehnte eine Strafbarkeit des Strafrichters wegen Aussageerpressung ab. In dem Verschließen der Zellentür sei keine Gewaltanwendung zu sehen, da darin weder ein Einsperren noch eine Freiheitsberaubung liege. Auch sei eine Fortbewegung nicht unmöglich gemacht worden, da es dem Beschuldigten jederzeit möglich gewesen wäre, aus der Zelle entlassen zu werden. Zudem sei der Beschuldigte durch die Maßnahme nicht seelisch gequält worden. Auch eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung aufgrund der Anwendung einer verbotenen Vernehmungsmethode (§ 136a StPO) konnte der Bundesgerichtshof nicht erkennen. Es komme aber in Betracht, dass der Beschuldigte durch eine unerlaubte, erhebliche manipulative Einflussnahme und einen dadurch erzeugten schwerwiegenden seelischen Druck in seiner Entscheidung über das Ob und Wie seiner Aussage maßgeblich beeinträchtigt war und deshalb eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 gegeben ist. Der Bundesgerichthof verwies den Fall daher zur erneuten Prüfung an das Landgericht Kassel zurück.

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