Anwalt für Strafrecht: Wiederholungsabsicht bei gewerbsmäßiger Hehlerei

Wenn eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei vorliegt, ist diese nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit einer bei einer einfachen Hehlerei zu begründen.

Ein Beschuldigter macht sich der gewerbsmäßigen Hehlerei strafbar, wenn er die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine längerfristige Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die entsprechende Wiederholungsabsicht des Täters muss sich auf das jeweilige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist. In seinem Beschluss vom 27. Februar 2014 – 1 StR 15/14 hatte sich der Bundesgerichthof mit der Frage zu befassen, ob allein deshalb eine gewerbsmäßige Hehlerei vorliegt, wenn der Beschuldigte gleichzeitig eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei begangen hat. Dem liegt zugrunde, dass der Beschuldigte einmalig mehrere gestohlene Waffen erwarb. Bezüglich dessen macht sich der Beschuldigte der Hehlerei strafbar. Außerdem lag eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei vor. Nach Aussage des Bundesgerichthofs kann nicht von der Gewerbsmäßigkeit der Steuerhehlerei auf die Gewerbsmäßigkeit der einfachen Hehlerei automatisch geschlossen werden. Die Wiederholungsabsicht im Sinne der Gewerbsmäßigkeit muss sich auf den Tatbestand des jeweiligen Delikts und damit hier auch auf die Hehlerei beziehen. Die gewerbsmäßige Steuerhehlerei ist somit von der Wiederholungsabsicht nicht erfasst.

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