Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist lex speciales zur Nötigung. Nach dem lex speciales Grundsatz, tritt ein Straftatbestand hinter einen anderen, zugunsten des Beschuldigten zurück, wenn der Straftatbestand alle Tatbestandsmerkmale des anderen enthält und außerdem noch einen weiteren Aspekt des strafbaren Verhaltens beschreibt. 

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 4. April 2017 (1 StR 70/17) mit der Frage zu befassen, inwiefern Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte lex speciales zur Nötigung ist. Der Beschuldigte hinderte durch den Einsatz eines Schreckschussrevolvers einen Polizeibeamten und einen Amtstierarzt daran, sein Grundstück zu betreten. Die Betroffenen wollten auf dem Grundstück Nachschau bezüglich etwaiger Tierhaltung vornehmen. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Nötigung. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem nicht an. Nach Auffassung des BGHs erfüllt jedes Widerstandleisten zugleich den Zweck, den betroffenen Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Deshalb tritt die Nötigung hinter das Widerstandleisten im Rahmen der Konkurrenz zurück. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist als lex specialis allein anzuwenden. Der Beschuldigte machte sich nicht wegen Nötigung strafbar.

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