Anwalt für Strafrecht: Drohung unter Bedingung

Wird eine angedrohte Verbrechensbegehung von einer Bedingung abhängig gemacht, so ist die Drohung nicht strafbar, sofern bei deren Äußerung feststeht, dass die Bedingung nicht eintreten wird.

Eine Bedrohung setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens, gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person, voraus. Das Inaussichtstellen muss seinem Erklärungsgehalt nach objektiv geeignet erscheinen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. Die Beurteilung dessen erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls, aus Sicht eines durchschnittlich empfindenden Beobachters, wobei auch Begleitumstände der Tatsituation Bedeutung erlangen können. Im Beschluss des BGH vom 15. Januar 2015 (4 StR 419/14) wurde die Frage aufgeworfen, wie eine Drohung zu behandeln ist, welche von einer mit Gewissheit nicht eintretenden Bedingung abhängig gemacht wird. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen Bedrohung. Der Beschuldigte machte dem Betroffenen Todesdrohungen. Diese Todesdrohungen machte er davon abhängig, ob der Betroffenen ihn zu seinem Psychiater fährt oder nicht. Dem Beschuldigten stand es frei den Besuch wahrzunehmen und er lehnte diesen während der Autofahrt wiederholt ab. Der Betroffene ging hierauf ein und erklärte mehrfach, er werde umkehren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist hierin somit keine Bedrohung durch den Beschuldigten zu sehen. Zwar kann eine Bedrohung vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht werden, sodass die Drohung des Beschuldigten grundsätzlich dazu geeignet war, den Tatbestand der Bedrohung zu erfüllen. Doch es stand schon bei der Äußerung der Drohung fest, dass angesichts der Möglichkeit den Besuch nicht wahrzunehmen und der Äußerungen des Betroffenen, dass der Umstand für die Tötung, der Psychiaterbesuch, nicht eintreten wird. Diesen für die Bestimmung des Erklärungsgehalts der Bedrohung bedeutsamen Kontext hatte das Landgericht nicht beachtet.

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