Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung und Wahlbetrug

Zwei Delikte bilden eine Tateinheit, wenn eine Bewertungseinheit zwischen diesen vorliegt. Ein Wahlbetrug und diesem vorangegangene Urkundenfälschung bilden eine solche Bewertungseinheit nicht.

Zwischen zwei Delikten besteht Tateinheit, wenn eine Bewertungseinheit zwischen diesen besteht. Eine Bewertungseinheit liegt vor, wenn ein Tatbestand, der typischerweise im Gesetz in pauschalisierender, weit gefasster und verschiedene natürliche Handlungen umfassender Weise beschrieben ist und der dementsprechend trotz mehrerer derartiger Handlungen als nur einmal erfüllt angesehen wird. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 17. März 2011 (1 StR 407/10) damit zu befassen, ob Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Wahlfälschung besteht, wenn Briefwahlunterlagen manipuliert werden. Der Beschuldigte verschaffte sich die Wahlbenachrichtigungskarte des Betroffenen. Diese unterschrieb er mit dessen Namen und lies sich so die Briefwahlunterlagen des Betroffenen zukommen. Auch die entsprechenden Briefwahlunterlagen füllte der Beschuldigte selbst aus und sandte sie an die zuständige Wahlbehörde. Beim Ausfüllen der Briefwahlunterlagen hatte der Beschuldigte auch eine eidesstattliche Versicherung auszufüllen, dass der Wähler den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran wegen Wahlfälschung in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Der Bundesgerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass zwischen Urkundenfälschung und Wahlfälschung keine Tateinheit, sondern Tatmehrheit besteht. Wahlfälschung wird nicht notwendiger- oder auch nur typischerweise mittels einer vorangegangenen Urkundenfälschung begangen, noch weniger erstrebt der Täter einer Urkundenfälschung notwendiger- oder typischerweise eine Wahlfälschung. Wahlfälschung einerseits und Urkundenfälschung andererseits sind Delikte mit unterschiedlicher Schutzrichtung.

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