Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Das Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift "FCK CPS" (als Abkürzung für "Fuck Cops") im öffentlichen Raum erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe von Polizisten bezieht.

In seinem Beschluss vom 26.02.2015 - 1 BvR 1036/14 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass das Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift "FCK CPS" im öffentlichen Raum nicht ohne weiteres den Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Die Strafbarkeit wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB setze vielmehr voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe zurückführen lasse. Wird ein solcher Anstecker aber im öffentlichen Raum getragen, so kann nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht angenommen werden, dass sich die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung allein auf die Polizisten bezieht, mit der der Tragende aufeinandertrifft. Vielmehr sei es verfassungsrechtlich unzulässig, eine auf Polizisten im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deshalb auf bestimmte Polizeibeamte zu beziehen, weil sie dem Kollektiv der Personengruppe von Polizisten angehören. Damit hob das Bundesverfassungsgericht ein Urteil wegen Beleidigung auf. Die Angeklagte wurde von einer Polizeistreife angetroffen, wobei sie den Anstecker mit der Aufschrift "FCK CPS" trug.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Zeugnisverweigerungsrecht

Von dem Umstand, dass Eltern zu dem Alibi ihres angeklagten Sohnes zunächst schweigen und erst später eine entlastende Aussage hierzu machen, darf das Gericht nicht auf den Wahrheitsgehalt der Aussage schließen.

In seinem ''Beschluss vom 20.3.2014 - 3 StR 353/13'' hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Stralsund auf, durch das der Angeklagter unter anderem wegen Brandstiftung verurteilt wurde. Grundlage der Verurteilung war ein von den Eltern des Angeklagten eingebrachtes Alibi, das das Landgericht aufgrund des Aussageverhaltens der Eltern als Falschaussage bewertete.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspräche, wenn Eltern einen entlastenden Umstand gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verschweigen und ihren Sohn dadurch über sechs Monate in Untersuchungshaft verbringen lassen würden.

Der BGH beanstandete diese Würdigung als rechtsfehlerhaft, da die Eltern eines Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht zur Aussage verpflichtet sind. Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts werde nicht gewährleistet, wenn der verweigerungsberechtigte Zeuge die Prüfung und Bewertung seines Aussageverhaltens befürchten müsse. Nach Ansicht des BGH dürfen demnach weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Wer auf einem Volksfest ein T-Shirt mit dem sichtbaren Aufdruck "A.C.A.B." (all cops are bastards) trägt, macht sich nicht wegen Beleidigung strafbar.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 01.10.2012, 1 St OLG Ss 211/12 eine Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Die Revision wurde auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützt und richtete sich gegen den Freispruch des Angeklagten durch das Landgericht Regensburg.
Der Angeklagte hatte auf einem Volksfest ein T-Shirt mit der Aufschrift "A.C.A.B." getragen. Weil sieben Polizisten dies wahrgenommen hatten, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung nach § 185 StGB verurteilt und in nächster Instanz wieder freigesprochen.
Diesen Freispruch bestätigte das OLG Nürnberg nun mit der Begründung, dass mangels ausreichender Individualisierung lediglich eine straflose Kollektivbeleidigung vorliegt. Außerdem könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er subjektiv in der Absicht gehandelt habe speziell die Polizisten beleidigen zu wollen, die ihren Einsatz auf dem Volksfest hatten. Auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es sei für den Angeklagten vorhersehbar gewesen, dass die Aufschrift seines T-Shirts jederzeit von den Polizisten auf dem Volksfest gesehen werden würde, hielt das Gericht für unbegründet. Schließlich erfülle dieses Verhalten höchstens einen Fahrlässigkeitstatbestand.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Wird jemand allein aufgrund seiner Hautfarbe von der Polizei gebeten sich auszuweisen, so kann ein Vergleich des Polizeiverhaltens mit "SS-Methoden" von der Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein und stellt demnach keine Beleidigung gem. § 185 StGB dar.

In dem Verfahren 2 Ss 329/11 vom 20.03.2012 sprach das Oberlandesgericht Frankfurt einen Angeklagten frei, der auf die Aufforderung der Polizei, sich im Regionalexpress auszuweisen, geäußert hatte, dass ihn dies an SS-Methoden erinnere. Die Nachfrage des Beamten, ob der Angeklagte ihn beleidigen oder als Nazi beschimpfen wolle, verneinte er.
Nach Ansicht des Gerichts kann die Äußerung des Angeklagten als ''Beleidigung'' im Sinne des § 185 StGB eingeordnet werden, da sie bei objektiver Bewertung nur so verstanden werden kann, als würde der Angeklagte das Vorgehen der Polizisten mit den Methoden im NS-Staat vergleichen und daher auch die handelnden Beamten selbst in die Nähe von SS-Mitgliedern rücken. Da sich die Kritik des Angeklagten jedoch in erster Linie gegen die gezielte Auswahl seiner Person aufgrund der Hautfarbe richtete und er dies jedenfalls subjektiv als Diskriminierung empfand, durfte er das polizeiliche Vorgehen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit einer kritischen Würdigung unterziehen. Auch wenn die Wortwahl stark polemisiert war, nahm das Gericht nach einer Abwägung des Ehrschutzes und der Meinungsfreiheit eine Wahrnehmung berechtigter Interessen seitens des Angeklagten, also den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB an. Die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung sei nicht überschritten, was sich vor allem in der deutlichen Distanzierung des Angeklagten von einer persönlichen Herabsetzung auf die Nachfrage des Beamten, gezeigt habe.

Anwalt für Strafrecht: Üble Nachrede / Beleidigung

Bei einem Angriff auf die Ehre eines Menschen muss das Gericht im Rahmen einer möglichen Strafbarkeit wegen Beleidigung oder übler Nachrede aufgrund unterschiedlicher Strafbarkeitsgrenzen eine Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung vornehmen.

In einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 30.04.12 - 161 Ss 80/12 - musste sich das Kammergericht Berlin im Rahmen einer Verurteilung wegen ''Verleumdung'' als Revisionsgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Formulierung "Alkoholiker" eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt. Werturteile sind unter Berücksichtigung der von Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit auf etwaiges strafrechtlich relevantes ehrverletzendes Verhalten zu prüfen. Die strafrechtliche Beurteilung von Tatsachenbehauptungen wird grundsätzlich vom Wahrheitsgehalt der Aussage abhängig gemacht. Ein Werturteil kann auch vorliegen, wenn der tatsächliche Gehalt einer Äußerung so substanzarm ist, dass auch ein etwaig erkennbarer Tatsachenkern gegenüber der persönlichen Wertung vollständig in den Hintergrund tritt. Bei der notwendigen Auslegung einer Formulierung darf das Gericht auch nicht einseitig auf die für den Beschuldigten ungünstigste Auslegungsalternative abstellen. Vielmehr sind alternative, nicht völlig abwegige Deutungsmöglichkeiten einer Aussage mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor eine Verurteilung wegen ''Beleidigung'' oder ''Verleumdung'' erfolgen kann.