Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Verkehrstrafrecht

Trunkenheit im Straßenverkehr liegt bei einem motorisierten Krankenfahrstuhlfahrer spätestens ab einer Promillegrenze von 1,1 Promille vor.

Wegen ''Trunkenheit im Verkehr'' gem. § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei der Bestimmung der ''Fahruntüchtigkeit'' unterscheidet man die relative und die absolute Fahruntüchtigkeit. Die relative Fahruntüchtigkeit liegt ab 0,3 Promille und einem alkoholbedingten Fahrfehler vor. Bei der absoluten Fahruntüchtigkeit reicht eine bestimmte Promillezahl, ohne dass es auf einen alkoholbedingten Fahrfehler ankommt. Die Fahruntüchtigkeit wird also unwiderlegbar vermutet. Bei Autofahrern liegt die Promillegrenze bei 1,1 Promille. Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg vom 13.12.10 - 2 St OLG Ss 230/10 - gilt dieser Wert auch bei motorisierten Krankenfahrstühlen gem. § 4 Abs. 1 FeV, so dass spätestens ab 1,1 Promille auch die Benutzung eines Krankenfahrstuhls strafbar ist.

Anwalt für Strafrecht: Entziehung Führerschein

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt aufgrund Amfetamineinflusses setzt eine drogenbedingte Ausfallerscheinung voraus.

Das Landgericht Trier - 1 Qs 2/08 - ist der Auffassung, dass eine vorläufige ''Entziehung der Fahrerlaubnis'' gem. § 100 a StPO nur dann möglich ist, wenn der Beschuldigte unter dem Einfluss von Amfetaminen ein Kraftfahrzeug geführt hat und Ausfallerscheinungen aufgrund des Drogenkonsums feststellbar sind. Ohne Ausfallerscheinungen ist der Tatbestand von § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr - nicht erfüllt. Der ''Führerschein'' ist deshalb vorläufig nur abzugeben, wenn es aufgrund des Drgonkonsums zu Fahrfehlern gekommen ist.

Anwalt für Strafrecht: Entziehung Führerschein

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt aufgrund Amfetamineinflusses setzt eine drogenbedingte Ausfallerscheinung voraus.

Das Landgericht Trier - 1 Qs 2/08 - ist der Auffassung, dass eine vorläufige ''Entziehung der Fahrerlaubnis'' gem. § 100 a StPO nur dann möglich ist, wenn der Beschuldigte unter dem Einfluss von Amfetaminen ein Kraftfahrzeug geführt hat und Ausfallerscheinungen aufgrund des Drogenkonsums feststellbar sind. Ohne Ausfallerscheinungen ist der Tatbestand von § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr - nicht erfüllt. Der ''Führerschein'' ist deshalb vorläufig nur abzugeben, wenn es aufgrund des Drgonkonsums zu Fahrfehlern gekommen ist.

Anwalt für Strafrecht: Alkohol am Steuer

Kein Richtervorbehalt bei Blutentnahme nach Trunkenheitsfahrt, wenn eine Verzögerung von mehr als zwei Stunden zu erwarten ist.

Das AG Cottbus ist in dem Verfahren 95 Ds 1221 Js 19295/08 (104/08) der Auffassung, dass es im Falle einer Trunkenheitsfahrt für die Blutentnahme wenigstens dann keiner vorherigen richterlichen Anordnung gem. § 81a Abs. 2 StPO bedarf, wenn die vorherige Anordnung zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung von zwei Stunden führt.

Anwalt für Strafrecht: Alkohol am Steuer

Kein Richtervorbehalt bei Blutentnahme nach Trunkenheitsfahrt, wenn eine Verzögerung von mehr als zwei Stunden zu erwarten ist.

Das AG Cottbus ist in dem Verfahren 95 Ds 1221 Js 19295/08 (104/08) der Auffassung, dass es im Falle einer Trunkenheitsfahrt für die Blutentnahme wenigstens dann keiner vorherigen richterlichen Anordnung gem. § 81a Abs. 2 StPO bedarf, wenn die vorherige Anordnung zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung von zwei Stunden führt.